§ 10 Auseinandersetzung

(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens; für die Auszahlung ist die Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat erforderlich. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(3) Streichung

Hinweis auf ein außerordentliches Kündigungsrecht

Nach § 67a Abs. 1 Satz 2 Genossenschaftsgesetz hat jedes Mitglied das Recht, innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform; sie ist - mit Bezug auf die oben genannte Satzungsänderung - an den Vorstand der Bank zu richten.

 

Erkelenz, 22. Juli 2011

Raiffeisenbank Erkelenz eG

-Der Vorstand-

Raiffeisenbank Erkelenz eG
BLZ: 31263359

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